450 OR) oder aus freiwilliger Übernahme dieser Pflicht (z.B. wie bei einer vertraglich eingegangenen Äusserungspflicht etwa bei Kontokorrentverhältnissen) ergeben, sondern auch aus den rechtlichen Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr. Die Praxis verneint zwar eine generelle Aufklärungspflicht zumindest dann, wenn der Täter nicht selbst aktiv durch sein Verhalten Tatsachen oder Umstände gesetzt hat, aufgrund deren bei seinem Vertragspartner ein Irrtum hervorgerufen wird, sondern dieser Irrtum allein darauf beruht, dass der Irrende sich falsche Vorstellungen über gewisse beim anderen liegende Gegebenheiten macht (so ist z.B. beim Abschluss