Eine solche Aufklärungspflicht kann sich nicht nur aus den Vorschriften des positiven Rechts (z.B. Anzeigepflicht des Kommissionärs in Art. 426 OR oder des Frachtführers in Art. 450 OR) oder aus freiwilliger Übernahme dieser Pflicht (z.B. wie bei einer vertraglich eingegangenen Äusserungspflicht etwa bei Kontokorrentverhältnissen) ergeben, sondern auch aus den rechtlichen Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr.