Gesamtverpflichtung der Depositäre dadurch erfüllt hat, dass er die Kläger 5, 10 und 15 anlässlich der Verkaufsgespräche nicht entsprechend aufgeklärt bzw. nicht transparent informiert hat. Betreffend Aufklärungspflicht ist an dieser Stelle noch Folgendes zu präzisieren: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 69/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte