den Verkaufsgesprächen mit dem Kläger 5, 10 und 15 eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Beklagten 4 geschaffen. Dass er dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist, behauptet der Beklagte 4 nicht. Der Nichteintrag der Gesamtsumme auf dem Auftragsformular durch den Beklagten 4 belegt das Gegenteil, denn wenn er die Kläger 5, 10 und 15 über ihre Gesamtverpflichtung vor deren Unterschrift pflichtgemäss aufgeklärt hätte, hätte auch kein Grund bestanden, das Gesamttotal in der Spalte "Netto-Betrag" auf dem "Auftragsformular" nicht einzutragen.