Dasselbe muss auch für den Beklagten 4 gelten, nachdem er als Geschäftsleitungsmitglied wissen musste, dass viele der von den A. AG-Verkäufern anlässlich der Verkaufsgespräche vereinbarten Abnahmemengen nachträglich reduziert werden mussten. Nach Treu und Glauben hat diese Gefahr des Irrtums des potentiellen A. AG-Kunden über dessen Gesamtverpflichtung, welche durch die Information der potentiellen Vertragspartner im Vorfeld des eigentlichen Verkaufsgesprächs und anlässlich des Verkaufsgesprächs sowie durch die Art der Gestaltung des "Auftragsformulars" seitens der A. AG geschaffen worden ist, aber eine Aufklärungspflicht des A. AG-Verkäufers und mithin in