Wie aus der vorzitierten Behauptung des Klägers 10 in Rum. act. 12 weiter hervor geht, ist der Irrtum über die vereinbarte Menge in Relation mit dem zu bezahlenden Totalpreis zu beurteilen. Vorab ist nochmals festzuhalten, dass der Beklagte 4 weder beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger 5, noch mit dem Kläger 10 oder Kläger 15 die Gesamtsumme auf dem Vertragsformular eingetragen hat (Wie act. 1, Rum. act. 3, Köb. act. 7). Auch behauptet er nicht, er habe die Totalsumme im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit den Klägern 5, 10 oder 15 explizit genannt.