Schreiben vom 16. Juli 1993 an die A. AG (Rum act. 12) diesbezüglich aus, es sei beim persönlichen Verkaufsgespräch u.a. gesagt worden, dass "wir mit einer kleinen Menge anfangen könnten und die Ware für weitere Kunden immer nur nach erfolgtem Auftrag durch die Kunden bestellt werden müsste. Von einer Abnahme von Ware für rund 50'000.-- DM war nie die Rede." Die A. AG offerierte daraufhin dem Kläger 10 zweimal eine Mengenreduktion zuerst von 54 auf 26 und dann auf 18 Haushaltpackages (vgl. Rum act. 3, 8, 9, 15).