Sowohl der Kläger 5 (Wie act. 9), als auch der Kläger 10 (Rum act. 12, S. 1) behaupten explizit, sie seien vom Beklagten 4 über die abzunehmende Menge getäuscht worden. Auch der Kläger 15 hat im Nachgang des Vertragsschlusses eine Mengenreduktion verlangt, was impliziert, dass er sich ebenfalls nicht klar darüber war, welche Menge er sich anlässlich der Verkaufsverhandlungen mit dem Beklagten 4 abzunehmen einverstanden erklärt hatte (Köb. act. 7, 9, 10). Der Kläger 10 führt sodann in seinem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 67/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte