Für die Beurteilung des Sinns einer Angabe ist auf das objektive Verständnis des Durchschnittabnehmers abzustellen. Ob der Einsatz unrichtiger oder irreführender Angaben absichtlich erfolgt oder nicht, ist prinzipiell irrelevant, da auch die fahrlässige sowie die schuldlose Irreführung unter diesen Tatbestand fällt. Der Vorsatz ist einzig für die Länge der Verjährungsfristen massgeblich (vgl. hiervor Erw. 11). Täuschung über die abzunehmende Menge und die damit verbundene finanzielle Gesamtverpflichtung