Nach Art. 3 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Diese Aufzählung möglicher irreführender oder unrichtiger Angaben ist nicht abschlies-send. "Irreführende" Angaben sind Angaben die zwar richtig sind, jedoch zu einem unrichtigen Schluss führen können. Für die Beurteilung des Sinns einer Angabe ist auf das objektive Verständnis des Durchschnittabnehmers abzustellen.