Glauben im Geschäftsverkehr eine diesbezügliche Aufklärungspflicht gegenüber dem potentiellen Depositär anlässlich des Verkaufsgesprächs getroffen. Dass er dieser nachgekommen ist, behauptet er nicht. Eine Täuschung über das Vertriebssystem ist damit aber selbst dann gegeben, wenn er die Gesprächspartner nur durch diesbezügliches Schweigen in ihrem Irrtum bestärkt hat. Nach dem Vorgesagten ist die Indizienlage hinreichend dicht, damit das Gericht davon ausgehen kann, dass der Beklagte 4 auch die Kläger 5, 10 und 15 im Verkaufsgespräch über das Vertriebssystem der A. AG für Sorbarix A20 getäuscht hat. 13.1.3.8. Abschliessende Beurteilung bezüglich Verletzung von Art. 3 lit. b UWG