Der Beklagte 4, der nicht nur Verkäufer, sondern auch (bis zu seiner formellen Ernennung) zumindest als Geschäftsleitungsmitglied faktisches Organ der A. AG war, musste über den Inhalt betreffender Werbemailings Bescheid wissen, was er denn auch nicht bestreitet. Damit musste er aber auch um die möglicherweise falschen Vorstellungen seiner Gesprächspartner über das Vertriebssystem wissen. Es hätte ihn nach Treu und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 66/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte