Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die potentiellen Depositäre bereits durch die Art und Weise der Formulierungen im Werbemailing, wie u.U. auch im Rahmen des telefonischen Einladungsgesprächs, u.a. durch die Begriffe "Versicherungsservice" und "Servicestelle" bereits mit falschen Vorstellungen zum Verkaufsgespräch gekommen sind (vgl. insb. kläg. act. 713.1 und 731.2). Der Beklagte 4, der nicht nur Verkäufer, sondern auch (bis zu seiner formellen Ernennung) zumindest als Geschäftsleitungsmitglied faktisches Organ der A. AG war, musste über den Inhalt betreffender Werbemailings Bescheid wissen, was er denn auch nicht bestreitet.