Die Behauptung des Beklagten 4, es sei eng mit Versicherungen zusammengearbeitet worden, ist durch die im Recht liegenden Beweismittel hinreichend widerlegt. Der Beklagte 4 behauptet denn auch nicht, die A. AG habe mehr getan, als standardisierte Empfehlungsschreiben für das Sorbarix A20/08 sowie die Anschrift der einzelnen Versicherungen bezüglich Anzeige der Versorgungsbereitschaft eines bestimmten Depositärs mit Scheckheft versendet zu haben. Diese Schreiben begründen jedoch keinesfalls eine "enge Zusammenarbeit" in einer Qualität, wie dies gegenüber Dritten behauptet worden ist. Die Bestreitung des Beklagten 4, er habe nie behauptet, das Geschäft sei ein "Selbstläufer" erscheint vor