dieser Frage zu hören, zumal der Beklagte 4 in kläg. act. 978.3 schriftlich den Umfang der seitens der A. AG unter dem Titel "Versicherungsservice" erbrachten Leistungen für den einzelnen A. AG-Depositär selbst bestätigt. Es besteht diesbezügliche Kohärenz zwischen den Aussagen des Beklagten 4 und den Zeugen K. und H. Der Umfang der Serviceleistungen ergibt sich sodann ebenfalls deckungsgleich aus den weiteren seitens der Kläger ins Recht gelegten Beweismitteln. Die Behauptung des Beklagten 4, es sei eng mit Versicherungen zusammengearbeitet worden, ist durch die im Recht liegenden Beweismittel hinreichend widerlegt.