Sodann bestätigt der Beklagte 4 in einem Schreiben an RA Acocella vom 24. Juni 1997 (kläg. act. 978.3) selbst, dass ausser dem aus den vorstehend zitierten Aktenstücken herausgelesenen Umfang des eigentlichen "Versicherungsservices" keine weiteren Serviceleistungen der A. AG für die einzelnen A. AG-Kunden erbracht worden sind. Der Beklagte beantragt bezüglich Umfang des Versicherungsservices die Zeugeneinvernahmen von E. und Z. sowie seine eigene Parteiaussage. Aufgrund der im Recht liegenden vorzitierten Beweismittel erscheint die Vorgehensweise der A. AG bezüglich "Versicherungsservice" aber liquid. Es erübrigt sich deshalb, die Zeugen zu