U.a. mit kläg. act. 958.5 und Wied. act. 21 (K5) liegen A. AG-interne kundenbezogene Tabellenformulare "Versicherungsservice" im Recht. Aus genannten Dokumenten geht hervor, dass seitens der A. AG über die Anschrift der Versicherungen mit Anzeige der Versorgungsbereitschaft und der Zustellung der Checkhefte hinaus keinerlei weitere Unterstützungsmassnahmen für den einzelnen A. AG-Kunden erbracht wurden.