© Kanton St.Gallen 2025 Seite 64/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Behauptungen der Kläger ebenfalls. Denn diese Schreiben sind als an die betreffenden Versicherungen adressierte (unverbindliche und standardisierte) Werbeschreiben zu qualifizieren. Aus der Art und Weise der Formulierung wie auch aus der Anrede: "Sehr geehrte Damen und Herren" kann auf einen standardisierten Erstkontakt der A. AG mit diesen Versicherungen und nicht auf eine enge Beziehung zu denselben geschlossen werden.