nicht mit Sorbarix in Verbindung gebracht werden und die A. AG auffordern, entsprechende Aussagen von AECON im Verkaufsmaterial der A. AG zu entfernen (vgl. insb. 949.29 und 949.34). Sodann wird in dieser Korrespondenz mitgeteilt, dass die Ae. in letzter Zeit öfters von empörten Abnehmern kontaktiert worden sei, die behaupteten, dass Ae. Werbe- oder finanzielle Unterstützung geben werde. Es koste sie viel Zeit und Mühe, das eine und das andere zu erklären und zu verhindern, dass ihr Name in "diskredit" gebracht werde (vgl. 949.34). Auch die Co. Versicherung scheint gemäss deren Schreiben vom 9.2.1995 an die A. AG mit deren Vorgehen nicht einverstanden gewesen zu sein (kläg. act. 958.2):