Dass keine relevanten Beziehungen der A. AG zu Versicherungen bestanden, welche das Vorbringen des Verkaufsarguments der Vermarktung über die Versicherungsschiene gerechtfertigt hätten, belegen auch diverse von den Klägern zum Beweis offerierten Korrespondenzen der A. AG mit Versicherungen. So z.B. die Korrespondenz zwischen der A. AG und der Ae. zwischen 4.11.1994 und 28. 3.1995 (kläg. act. 949.29 - 949.36). Gemäss dieser Korrespondenz will die Ae. nicht mit Sorbarix in Verbindung gebracht werden und die A. AG auffordern, entsprechende Aussagen von AECON im Verkaufsmaterial der A. AG zu entfernen (vgl. insb. 949.29 und 949.34).