Ausführungen und Massnahmen unter anderem die folgenden unwahren Vorstellungen suggeriert hat: - Das Absatzrisiko des erwähnten Wasserschutzkissens liege praktisch ausschliesslich bei ihr [A. AG], er [der Kläger] fungiere in diesem System lediglich als Vertriebsstützpunkt der Beklagten. - Die A. AG arbeite eng mit namhaften Versicherungen zusammen. Die Versicherungen würden direkt durch sie [A. AG] informiert und angewiesen, ihre Kunden zum Kläger zu schicken. Demzufolge bestehe eine enorme Nachfrage nach diesen Wasserschutzkissen (...)."