K.: "Dieser Vorwurf trifft im Wesentlichen zu. Allerdings hat die A. AG nie behauptet, sich um die Endabnehmer direkt zu kümmern, sondern es wurde dem A. AG-Kunden in Aussicht gestellt, dass die Endkonsumenten von selbst bei A. AG-Kunden einkaufen, weil ja vorgängig Versicherungsgesellschaften, Feuerwehren, (...) über die Bezugsmöglichkeit beim A. AG-Kunden informiert würden (...)." Zum selben Schluss kam auch das Kreisgericht St. Gallen in seinem Urteil vom 15.1./9.7.1997 (Paud. act. 14): (Auszug aus den Erwägungen, S. 16, Erw. 5.a):