eigenen Interesse für ihn besorgen würden, was nach den Behauptungen des Beklagten 4 eben gerade nicht der Fall war. Die Zweifel an den Bestreitungen des Beklagten 4 werden weiter verstärkt, wenn man die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen K. in die Beurteilung miteinbezieht (kläg. act. 727 [Einvernahmeprotokoll K. durch KURfWD vom 7.3.1996]): (Auszug aus dem Protokoll, S. 2, Ziff. 2 und 3) UR: Wer hat Sie persönlich bei der Firma A. AG auf Ihre spätere Verkaufstätigkeit vorbereitet?"