Diese Aussagen von H. lassen zumindest Zweifel an der Bestreitung des Beklagten 4 aufkommen, er habe nie behauptet, die A. AG habe bereits so gute Beziehungen zu Versicherungen und Feuerwehren hergestellt, dass die Kläger sich nur noch in ein gemachtes Nest setzen müssten, in welchem ihnen der Gewinn gleichsam, ohne weiteres Zutun, in den Schoss fallen würde. So wie das Mustergespräch und die von D. geschulte Zeugin die Hauptvermarktungslinie über die "Versicherungsschiene" darstell(t)en, muss der unbefangene Zuhörer dies vielmehr genau so verstehen, dass er den Markt nicht selbst bearbeiten muss, dies vielmehr die Versicherungen in ihrem