Wenn tatsächlich solche Versprechungen gemacht worden wären, hätte dies keine andere Konsequenz gehabt, als dass die Kläger in ein bereits bestehendes Vertriebssystem mit gesicherten, vertraglichen Beziehungen zu Versicherungen und Feuerwehren Einsitz hätten nehmen können und ihre Aufgabe lediglich noch darin bestanden hätte, die Buchhaltung zu führen und fortlaufend den ihrer Firma entstehenden Gewinn aufzuaddieren. Ein solch altruistisches Verhalten seitens der A. AG hätten die Kläger aber mit Fug nicht erwarten können (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 16, N 37; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 15, N 37). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien