A. AG habe bereits so gute Beziehungen zu Versicherungen und Feuerwehren hergestellt, dass die Kläger sich nur noch in ein gemachtes Nest setzen müssten, in welchem ihnen der Gewinn gleichsam, ohne weiteres Zutun, in den Schoss fallen würde. Wenn tatsächlich solche Versprechungen gemacht worden wären, hätte dies keine andere Konsequenz gehabt, als dass die Kläger in ein bereits bestehendes Vertriebssystem mit gesicherten, vertraglichen Beziehungen zu Versicherungen und Feuerwehren Einsitz hätten nehmen können und ihre Aufgabe lediglich noch darin bestanden hätte, die Buchhaltung zu führen und fortlaufend den ihrer Firma entstehenden Gewinn aufzuaddieren.