BO: Zeugenaussagen von E. , und Z.; Parteiaussage des Beklagten 4). Die Kläger vermöchten denn auch nicht darzulegen, inwiefern die Qualität dieser Kontakte ihre Ansprüche aus Verantwortlichkeit gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu begründen vermöchten (HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 21 Ziff. 64 f.). Der Beklagte 4 bestreitet explizit, es sei behauptet worden, die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 57/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte