Wenn die Kläger das Chancen-Risiko-Verhältnis falsch beurteilt hätten, gehe es nicht an, diese Falschbeurteilung als Basis für Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten zu benützen (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 15, N 32; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 14 f., N 32). Es sei des Weiteren wahrheitswidrig, wenn die Kläger behaupteten, in ihren Mailings habe die A. AG irgendwelche Verpflichtungen abgegeben, für die Sorbarix A20-Kissen Werbung zu betreiben (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 22, N 72; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 21, N 72).