Das Suggerieren des nichtvorhandenen Vertriebssystems werde zudem auch durch ein Schreiben eines niederländischen Anwalts belegt. Dieser habe im Auftrag der A. AG u.a. einem Gesprächstermin von H. mit Interessenten beigewohnt und sei dabei zum Schluss gekommen, dass der Käufer anhand des Gesprächs sehr einfach den Eindruck © Kanton St.Gallen 2025 Seite 56/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte