Zur Absicherung des Lügengebäudes und zur Aufrechterhaltung der Täuschung der Käufer sei von der A. AG ein sog. "Versicherungsservice" erfunden worden. In den Werbeschreiben, Inseraten, Telefongesprächen und auch in den Verkaufsgesprächen sei stets aufs Neue suggeriert worden, die A. AG übernehme die Werbung bei den Versicherungen, Feuerwehren und anderen Grossverwendern der Absorptionskissen. Insbesondere sei den Interessierten vorgegaukelt worden, die A. AG unterhalte intensive Beziehungen zu den Versicherungen und Berufsfeuerwehren (HG.1999.54- HGK: Replik, S. 46 f.; HG.1999.55-HGK: Replik, S. 44 f.; BO: kläg. act. 203, S. 2 ff., 6 f., 9 f.; kläg. act. 726, 200, 727, 731, S. 3 Ziff.