Wenn nun der Beklagte 4 im Wissen um die Preisverhältnisse am Markt und in Mitverantwortung der Preisgestaltung der A. AG den Depositären solche Sorbarix A20 Kissen zu A. AG-Preisen verkaufte, indem er ihnen suggerierte, es bestünden zumindest gute Absatzchancen, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er damit den Vertragspartnern wissentlich zu genannten A. AG-Einstandspreisen unverkäufliche Ware anbot, sie mithin bewusst über die Preise am Markt und die damit verbundenen Absatzchancen täuschte. 13.1.3.7. Zur Täuschung über das Vertriebssystem der A. AG a) Kläger