Wie dargelegt wusste der Beklagte 4, dass auch andere Anbieter dieses Nischenprodukt zu um ein Mehrfaches günstigeren Preisen am Markt anboten und bereits zu diesen Preisen aufgrund der Kosten-/Nutzenrelation ein beschränkter Absatzmarkt bestand, und dass damit zu den um ein Mehrfaches höheren Preisen der A. AG kaum Absatzchancen für die Depositäre bestanden. Wenn nun der Beklagte 4 im Wissen um die Preisverhältnisse am Markt und in Mitverantwortung der Preisgestaltung der A. AG den Depositären solche Sorbarix A20