tragen. M.a.W. wusste der Beklagte 4, dass das Preis-Leistungsverhältnis zu A. AG- Preisen überhaupt nicht mehr stimmte. Dem Beklagten 4 musste beim Verkaufsgespräch ferner klar sein, dass er dem Depositär Ware zu einem Einstandspreis verkaufte, die für letzteren im Endverkauf zu diesem Preis unverkäuflich war. Vor diesem Hintergrund behaupten die Kläger zu Recht, die mit den Depositären vereinbarten Einstandspreise und Absatzmengen seien als "unrealistisch" zu bezeichnen. Die Ausführungen des Beklagten 4 bezüglich Preisbildung am Markt laufen dagegen ins Leere. Denn nach dem Vertriebssystem der A. AG (vgl. hierzu nachfolgende Erw.