Kissen bzw. (1995) zwischen Fr. 27.75 und Fr. 34.25 / Kissen lag. Dass bei diesen Preisen zum Vornherein keine reellen Absatzchancen für die A. AG-Depositäre bestanden, bedarf kaum weiterer Worte. Der Beklagte 4, als Geschäftsleitungsmitglied und A. AG-Verkäufer musste über die Marktstruktur Bescheid wissen und wusste nach eigenen Angaben darüber auch Bescheid (vgl. kläg.act. 733, S. 2 oben). Auch musste ihm klar sein, dass zu den von der A. AG kalkulierten Preisen kaum Abnehmer zu finden sind, die bereit sind, solche Preise (+ Gewinnmarge für den Depositär) zu bezahlen, um zwei Eimer Wasser zu absorbieren und zusätzlich noch die Entsorgungskosten für die Einwegkissen zu