Dass die Konkurrenzprodukte minderwertig gewesen seien, wie dies der Beklagte 4 behaupten lässt, wurde bereits durch das Bezirksgericht Linz mit überzeugender Begründung verneint (vgl. vorzitiertes kläg. act. 553, S. 10) bzw. von den Beklagten weder glaubwürdig dargetan, noch hinreichend bewiesen. Wie das Bezirksgericht Linz in zitiertem Entscheid weiter festhielt, waren die A. AG-Depositäre zumindest bis 1994 nicht die einzigen möglichen Bezugsquellen für Sorbarix A20 für die Endverbraucher. Damit hatten sich die A. AG-Depositäre der Konkurrenz auf dem Markt zu stellen. Aus der Einvernahme Neff (kläg.