Die vom Zeugen S. angegebene Produktverbesserung hinsichtlich Beschleunigung der Absorptionsfähigkeit und einer Erhöhung der Wasseraufnahmekapazität gegenüber den Altbeständen erachtet das Gericht nicht als entscheidende Qualitätsverbesserung des streitgegenständlichen Produktes; derartige Schwankungen können - wie auch aus der Produktmappe (...) hervorgeht - durch den Wasserhärtegrad bedingt sein, sodass die Produkte aus Altund Neubeständen als im grossen und ganzen gleichartig, mithin primär konkurrenzfähig, anzusehen sind" (S. 10). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 52/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte