"Auf Fax-Anfrage der beklagten Partei vom 21.1.1994 hin offerierte die Firma Rosenberger die streitgegenständlichen Wasserschutzkissen um öS 90.-- pro Stück exkl. MWST, so dass nachweislich bis zu diesem Zeitpunkt keine einheitliche Preisgestaltung am Markt durch die klagende Partei [A. AG] erzielt wurde." (S. 9). (...) "Was die qualitative Beschaffenheit der Produkte betrifft, so gelangte das Gericht zur Auffassung, dass die Wasserschutzkissen als Alt- und Neuerzeugung als gleichwertig - mithin konkurrenzfähig - anzusehen sind.