Für den Wiederverkauf gäben sie zudem gegen G.E. 30 % Rabatt. (...). Zur Zeit befänden sich einige tausend Kissen bei ihnen an Lager. Diese sollten erfahrungsgemäss bis Ende 1995 genügen. (...) Die Firma Ebnöter habe sich nicht mit dem Preis verkalkuliert, sondern lediglich mit der damals angenommenen Bedarfsmenge. Diese sei weit überschätzt worden, sodass kurzum ein Übernahmeinteressent für die Restmenge gesucht und in der Firma A. AG gefunden worden sei. Als weiteres Beweismittel wird das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 18. April 1995 (kläg. act 553) offeriert. Das Bezirksgericht Linz kommt darin zum Schluss: