Die Ausführungen der Kläger belegten weder eine Schädigung noch einen Schaden. Ihre bestrittenen Angaben liessen lediglich darauf schliessen, dass sich die Kläger über die Verwendbarkeit des Produktes und die Chance geirrt hätten, ein ähnliches Produkt (minderer Qualität) bei Konkurrenten günstiger einzukaufen. Daraus könne den Mitgliedern des Verwaltungsrates allerdings kein Vorwurf gemacht werden. Gleiches gelte, wenn sich die Kläger über die Chancen einer Massenverwendung dieser Produkte geirrt hätten (HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 21 f., Ziff. 68 ff.). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien