Es sei abwegig, dem Verwaltungsrat eine entsprechende Überwachungspflicht aufzuerlegen und aus der angeblichen Verletzung derselben Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten ableiten zu wollen. Die Überprüfung von Preisen der Konkurrenz falle grundsätzlich nicht in die Kompetenz des Verwaltungsrates, sondern sei Sache der operativ tätigen Mitarbeiter der Unternehmung. Der Ruin der A. AG habe denn - entgegen den Behauptungen der Kläger - auch nichts mit der Preisbildung zu tun (HG. 1999.54/55-HGK: Duplik, S. 16, Ziff. 46 u. 49). Die Ausführungen der Kläger belegten weder eine Schädigung noch einen Schaden.