Die Ansetzung eines im Verhältnis zur Konkurrenz höheren Preises rechtfertige für sich alleine keinesfalls die Annahme einer schädigenden Handlung, für welche die Organe der A. AG einzustehen hätten. Die von den Klägern konstruierte Pflicht des Verwaltungsrates, den Markt bezüglich allfälliger Konkurrenzprodukte und Preisgefüge zu beobachten, müsse sich den Vorwurf der Naivität gefallen lassen. Der Markt orientiere sich grundsätzlich nach den Regeln von Angebot und Nachfrage. Es sei abwegig, dem Verwaltungsrat eine entsprechende Überwachungspflicht aufzuerlegen und aus der angeblichen Verletzung derselben Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten ableiten zu wollen.