handle sich beim Sorbarix A20-Kissen um ein Produkt, dessen Vertrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage komme, so würden sie die Regeln des freien Marktes verkennen, wo sich Angebots- und Nachfragekurven bei der Preisbildung kreuzten (HG.1991.54-HGK: KA4, S. 13, N 27; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 5 f., N 3). Die Ansetzung eines im Verhältnis zur Konkurrenz höheren Preises rechtfertige für sich alleine keinesfalls die Annahme einer schädigenden Handlung, für welche die Organe der A. AG einzustehen hätten.