Wenn sich die Käufer über das Preis-/Leistungsverhältnis der Produkte falsche Vorstellungen gemacht hätten, sei dies nicht von der A. AG zu vertreten. Die Behauptung, wonach die Verantwortlichen der A. AG (und damit auch der Beklagte 4) deliktisch gehandelt hätten, wird vom Beklagten 4 bestritten. (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 14., N 29; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 13, N 29). Wenn die Kläger behaupteten, es © Kanton St.Gallen 2025 Seite 50/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte