Der Beklagte 4 bestreitet eine Irreführung der Depositäre über die Preise und Vermarktungschancen durch die Verkäufer. Insbesondere bestreitet er mit Nachdruck, dass er "..... in allen bekannten Fällen darauf hingearbeitet habe, von den Geschädigten mittels einer geschickt aufgezogenen Täuschungsstrategie preis- und mengenmässig unrealistische Verträge über Produkte mit allergeringsten Vermarktungschancen zu erwirken." Die Kläger blieben denn auch jeden Beweis schuldig. Wenn sich die Käufer über das Preis-/Leistungsverhältnis der Produkte falsche Vorstellungen gemacht hätten, sei dies nicht von der A. AG zu vertreten.