Die bei den Depositären erzeugte Vorstellung das Kissen sei konkurrenzlos, da die A. AG das europa- und weltweite Patent halte, sei ebenfalls eine irreführende Angabe gewesen. Es habe von Anfang an eine starke Konkurrenz im Feuerwehrfachhandel bestanden, welche das Produkt zu rund drei bis fünf Mal günstigeren Bedingungen verkauft hätten (kläg. act. 949.2, 734, 553, 731.13). Neben grossen Lagern der bisherigen Generalvertretungen sei ein Konkurrenzprodukt serienreif entwickelt worden, welches ohne Patentverletzung den Markt abgedeckt habe (Herr M. Bu., VRP, c/o Schlauchweberei Ettiswil, als Zeuge; Weyrich act.