Zusammenfassend stellt das Handelsgericht bezüglich Täuschung über die Qualität, und den Verwendungszweck des Sorbarix A20 fest: Das Problem liegt weniger in den technischen Qualitäten des Sorabrix A20, obwohl dieses nie im seitens der A. AG und seitens der A. AG-Verkäufer suggerierten umfassenden Umfang eingesetzt werden konnte.