[Einvernahme von M. N. durch Kantonspolizei AR vom 3.7.1996] und kläg. act. 553 [Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 18.4.1995]. Ebenso in die Beurteilung miteinbezogen werden die gemäss Zusammenfassung des Untersuchungsrichters Lee (vgl. kläg. act. 718, S. 19 letzter Absatz ff.) gemachten Aussagen des Zeugen Bu. / Schlauchweberei Ettiswil [Thek. allg. act. IA/16], die Aussagen des Zeugen W. / Feuerwehr Frankfurt a.M. [Thek. Allg. act. IA/24.4; IIIC/7 und 8] sowie die Aussagen der Gutachter Dr. J. E. und dipl. Ing. M. P. [Thek. Allg, act. VA/12 und 14]. Gemäss Zusammenfassung des Untersuchungsrichters beurteilen die genannten Personen die Qualitäten von Sorbarix A20