Dahingegen sagte die langjährige Mitarbeiterin der A. AG, H., als Angeschuldigte im Strafprozess aus, sie habe ebenfalls einen entsprechenden Verkaufsordner besessen, dessen Inhalt ihr vom Beklagten 4 gegeben worden sei. Zudem sagten die Zeugen Gi. und Wie. im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beklagten 4 aus, dass ihnen der Beklagte 4 im Rahmen der Verkaufsgespräche Produktbroschüren gezeigt habe (vgl. kläg. act. 718). Auf einem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 46/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte