Das des Weiteren zum Beweis offerierte Verkaufshandbuch (kläg. act. 100) besteht aus verschiedenen Werbeprospekten und vorgedruckten Formularen, Presseberichten, etc. Auf der ersten Seite von kläg. act. 100 ist das Bild einer überschwemmten Stadt zu sehen. Gemäss Aussage von K., welcher nur kurze Zeit bei der A. AG tätig war, bestanden solche Verkaufshandbücher für das Verkaufspersonal zumindest seines Wissens nicht (vgl. kläg. act. 303, Ziff. 13). Dahingegen sagte die langjährige Mitarbeiterin der A. AG, H., als Angeschuldigte im Strafprozess aus, sie habe ebenfalls einen entsprechenden Verkaufsordner besessen, dessen Inhalt ihr vom Beklagten 4 gegeben worden sei.