Zudem habe er gegenüber Gi. geäussert, dass die A. AG erst gerade eine riesige Menge Kissen an die Mosel geschickt habe, da dort eine Überschwemmung gewesen sei. Gegenüber dem Kläger 5 habe der Beklagte 4 zudem behauptet, die Kissen seien in der Lage, innert kürzester Zeit Wasser zu binden, wenn das Wasser gebunden sei, hätten die Kissen die Wirkung eines Sandsackes, das weiteres Durchfliessen von Wasser verhindere. Die Kissen würden in Hochwassergebieten präventiv gelagert, u.a. von Hotels, auch Private und Grossabnehmer, Feuerwehren etc. würden die Kissen benützen. Bezüglich den zum Beweis offerierten kläg. act. 302 - 304 [Zeugeneinvernahmen K.] sowie kläg.